Satzung

1. Name und Sitz

 Der Verein führt den Namen „Mosaik, Dialog und Kultur e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Rüsselsheim. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist die

  1. Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge
  2. Förderung der Jugendarbeit, Förderung der Integration von Kindern und Jugendlichen, Förderung von Kindern und Jugendliche in außerschulischen Aktivitäten, Durchführung von Jugendmentoring-Programmen, Beratung in schulischen und akademischen Bildungsangelegenheiten
  3. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  4. Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Deutschkurse, Projekte, Informationsabende, Hilfe bei Behördengängen, Integrationsarbeit, Übersetzungshilfe
  2. Die Unterstützung von Schüler/innen und Student/innen im schulischen Bereich, insbesondere durch Lernförderung und das Nachholen des Lernstoffs, unabhängig von Schulart und -niveau.
  3. Durchführung kultureller Veranstaltungen, Ausflügen und soziale Aktivitäten zur Sensibilisierung gegenüber allen Ethnien, Kulturen, Religionsgruppen, Gendern, Altersgruppen, sexueller Orientierungen und Inklusion
  4. Mentoring in Kleingruppen, themenorientierte Seminare, Ferienprogramme sowie Workshops und Beratung von Expertinnen und Experten, bzw. Personen mit weitreichenden Praxiserfahrungen.
  5. Die Zusammenarbeit, Kooperation und Vernetzung mit Verbänden, öffentlichen Stellen, Institutionen und Organisationen im Sinne der Satzung.

(3) Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen und respektieren unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht. Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral. Rechtsgrundlage ist die deutsche Rechtsordnung. Der Verein fördert und unterstützt die freiheitlich – demokratische Grundordnung.

(4) Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen und respektieren unabhängig von Herkunft, Religion und Geschlecht. Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral. Rechtsgrundlage ist die deutsche Rechtsprechung. Der Verein fördert und unterstützt die freiheitlich – demokratische Grundordnung.

 3. Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigter Zweck“ der geltenden Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke und Ziele aufgewendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken und Zielen des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, jede juristische Person und jede Personengesellschaft werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

6. Beendingung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

    • a) mit dem Tod des Mitglieds;
    • b) durch freiwilligen Austritt;
    • c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
    • d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu vertreten. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war. durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(4) Die Streichung von der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs Beiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet hat. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

7. Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(5) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist und die Mitgliederversammlung einen Beschluss gefasst hat.

8. Organe des Vereins

Der Verein besteht aus folgenden Organen

    • die Mitgliederversammlung.
    •  der Vorstand

9. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/Innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Absendung auf digitalem Wege. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder/Innen hat der Vorstand binnen acht Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder/Innen muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder/Innen den Vorstand.

    • a) Zuerst werden die/der erste und zweite Vorsitzende/r, sowie die/der Stellvertretende gewählt. Von den vorgeschlagenen Personen ist diejenige/derjenige die/der erste/r Vorsitzende/r, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Die Person mit den zweitmeisten Stimmen wird die/der zweite Vorsitzende/r. Dabei darf jedes Mitglied nur einen Vorgeschlagenen wählen. Bei Stimmgleichheit muss erneut gewählt werden.
    • b) Im zweiten Wahlgang werden die restlichen Vorstandsmitglieder/Innen gewählt, wobei jede/r Wähler/In wiederrum nur eine Person wählen darf. Die Mitglieder/Innen mit den meisten Stimmen sind dann in den Vorstand gewählt. Der Vorstand bestimmt unter diesen Mitgliedern/Innen die/den Schatzmeister/In und die/den Schriftführer/In.
    • c) Im dritten Wahlgang werden zwei Beisitzer/Innen gewählt, wobei jede/r Wähler/In wiederrum nur eine Person wählen darf. Die Mitglieder/Innen mit den meisten Stimmen sind dann in den Vorstand gewählt. Der Vorstand bestimmt unter diesen ordentlichen Mitgliedern/Innen die Beisitzer/Innen.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von ordentlichen Mitgliedern/Innen, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Beschlüsse werden, sofern durch die Versammlung nicht anders bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

(9) Zu Satzungsänderungen sind 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

10. Vorstand 

(1) Der Verein hat einen Vorstand.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus sieben ordentlichen Mitgliedern/Innen zusammen. Er besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/In und dem/der Schriftführer/In sowie zwei Beisitzer/Innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Zwei Vorstandsmitglieder/Innen vertreten gemeinsam den Verein, wovon mindestens eine/r die Funktion des/der Vorsitzenden haben muss.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder/Innen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger/In bestimmen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem/der Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der/die Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht dem/der Vertreter/In des/der Vorstandsvorsitzenden der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner ordentlichen Mitglieder/Innen aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder/Innen des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    • b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    • c) Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes.
    • d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern/Innen.

(7) Bei Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

(8) Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

(9) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Die Vorstandssitzungen werden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen. Die Nennung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.

(11) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern/Innen beschlussfähig, wenn sich darunter der/die erste oder zweite Vorsitzende befindet. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder/Innen dem zustimmen.

(12) Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, sind die Vorstandsmitglieder/Innen berechtigt, sich Aufwandsentschädigungen aus der “Ehrenamtspauschale” nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.

(13) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten oder über den Anfall des Vereinsvermögens bei der Auflösung beziehen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(14) Der Vorstand kann Abteilungen, die zum Zweck des Vereins passen und zur Erfüllung der Vereinszwecke dienen, bilden. Der Vorstand bestimmt bei seinen Vorstandssitzungen eine/n verantwortliche/n Funktionsträger/In. Diese/r muss ein ordentliches Mitglied des Vereins sein. Auch ein Vorstandsmitglied kann für die Position des/der Funktionsträgers/Funktionsträgerin einer Abteilung bestimmt werden. Eine Annahme der Funktion ist zu protokollieren.

(15) Vereinsordnungen dürfen insbesondere zur Regelung der Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe des Vereins und seiner Abteilungen, der Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder/Innen, der Vereinsfinanzen, der Führung und Verwaltung von Abteilungen sowie der Organisation und Förderung der Jugendarbeit erlassen werden.

(16) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Vereinsordnungen werden von der Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben.

(17) Die Abteilungen sind dem Vorstand des Vereins unterstellt und haben keinerlei alleinige Entscheidungsrechte für die Belange des Vereins.

(18) Die Abteilungen arbeiten im Sinne der Vereinssatzung.

(19) Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder/Innen vorzeitig auf Antrag des Vorstandes oder bei einer Mehrheit von mindestens 2/3 der Mitglieder/Innen und Vorstandsmitglieder/Innen durch Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abberufen.

(20) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand bei einer Vorstandsversammlung eine/n Nachfolger/In, wessen Amtszeit mit der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder endet.

11.Finanzierung 

(1) Die erforderlichen Gelder und Sachmittel des Vereins werden unter anderem beschafft durch

    • a) Mitgliedsbeiträge
    • b) Spenden
    • c) Umlagen
    • d) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
    • e) Förderung

(2) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Beitragshöhe und Fälligkeit vom Vorstand gesondert festgelegt wird und in der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Hierfür bedarf es der einfachen Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können von den Mitgliedern/Innen Umlagen erhoben werden. Über die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit von Umlagen und den Kreis der zahlungspflichtigen Mitglieder/Innen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

(5) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann aber im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung gemäß § 26a Einkommensteuergesetz durch den Vorstand beschlossen werden.

(6) Mitglieder/Innen und Mitarbeiter/Innen des Vereins haben nach Festlegung des Vorstandes einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder/Innen können keinen Anspruch auf Vereinsvermögen erheben.

(8) Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt und beschlossen.

12.Kassenprüfung

(1)       Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/In, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellte/r des Vereins sein darf.

(2)       Der/die Kassenprüfer/In erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

(3)       Die jährliche Kassenprüfung soll spätestens im zweiten Quartal nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres stattfinden.Auflösung des Vereins

13. Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitglieder/Innen des Vereins beschließen.

(2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Akademisches Bildungs-Center e.V. in Mainz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Rüsselsheim,